Der Verein führt den Namen "Fraternitas Corvorum" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die "Fraternitas Corvorum" verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Vermittlung mittelalterlichen
Brauchtums und mittelalterlicher Sachkultur, die Stärkung des öffentlichen
Interesses an der Kultur des Mittelalters, die Unterstützung
denkmalschützerischer und denkmalpflegerischer Vorhaben sowie auch die
Beschäftigung mit der neuzeitlichen Mittelalterrezeption in Wissen-
schaft, Kunst, Literatur und Jugendkultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person oder Körperschaft durch Ausgaben, die dem Vereinszweck
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll
den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Gegen den wohlbegründeten ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der
Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von
14 Tagen ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand
einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
nachdem seit Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen und
die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied
mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluß kann ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluß des Vorstandes erfolgen. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlußerklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Macht das Mitglied von dem Recht auf Einspruch keinen Gebrauch oder versäumt es die Einspruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Organe des Vereins sind
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und
dem zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden und dem Kassenwart, der
gleichzeitg mit der Schriftführung des Vereins betraut ist.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder dessen erster
Stellvertreter, vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu
wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden
oder dessen Stellvertretern schriftlich, oder fernmündlich einberufen werden.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Die Beschlußfassung hat mit einfacher Mehrheit zu erfolgen.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen
und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung
des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei
fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenhei-
ten zuständig:
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Mindestens zweimal im Jahr, möglichst im 2. und 4. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vor- stand fest.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von einem der Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuß übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer
kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann jedoch
Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks oder des
Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel
sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist
der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des
Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen
werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung
nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen
erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und
Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die
einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei
Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut aufgezeichnet werden.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Ziffern 11, 12, 13 und 14.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
der in Ziffer 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und dessen Stellvertreter gemeinsam verwaltungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an von der Mitgliederversammlung zu
bestimmende juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere
steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung in den Bereichen
mediaevistische Forschung und Denkmalschutz.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24.10.1993 errichtet.